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   OVG Sachsen, 10.12.2021 - 3 B 421/21   

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OVG Sachsen, 10.12.2021 - 3 B 421/21 (https://dejure.org/2021,49915)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.12.2021 - 3 B 421/21 (https://dejure.org/2021,49915)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. Dezember 2021 - 3 B 421/21 (https://dejure.org/2021,49915)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsCoronaNotVO § 14 Abs. 1 Nr. 3
    Hotel; touristischer Zweck; Corona

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Coronabeschränkungen bei Beherbergung und Tourismus

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 3 B 421/21
    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6 f., und Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 170 ff.).

    Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 171).

    Der Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch auf die erforderliche Prognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten Ziele zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36).

    Legitime Zwecke sind insbesondere solche, die sich aus verfassungsrechtlichen Schutzpflichten ergeben (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 169).

    Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit einer Regelung steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezieht, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, 1 BvR 2378/98 u. a. -, juris Rn. 210 m. w. N. und Rn. 225; Urt. v. 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 166 und 179; Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 185 m. w. N. und Rn. 204).

    Insoweit hängt sein Umfang vielmehr einzelfallbezogen etwa von der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. März 2004, a. a. O.) Für Letzteres können auch das vom Eingriff betroffene Recht und das Eingriffsgewicht eine Rolle spielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185 m. w. N.).

    Die Eignung setzt also nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 u. a. -, juris Rn. 264, und Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 185).

    Diese Grundannahme ist ausweislich des dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu Übertragungswegen des Coronavirus hinreichend empirisch belegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O Rn. 195 f.) und jedenfalls auch dann vertretbar, wenn es im wissenschaftlichen Diskurs auch abweichende Auffassungen gibt.

    Insbesondere in Innenräumen kann es über längere Zeit zu einer Akkumulation von Aerosolen kommen, die auch eine Ansteckung über größere Distanzen ermögliche (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 193 ff.).

    Letzteres erlangt vor dem Hintergrund, dass ein Testergebnis gemäß § 3 Abs. 3 SächsCoronaNotVO bis zu 24 Stunden bzw. bei einem PCR-Test bis zu Stunden Gültigkeit hat, besondere Bedeutung, denn insoweit besteht keine völlig zu vernachlässigende Gefahr eines Infektionsausbruchs nach Durchführung des Tests (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 52).

    Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 216).

    Zudem ist dem Verordnungsgeber auch bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Maßnahme grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen (BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021, a. a. O. Rn. 217 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21

    Corona-Pandemie; Beherbergungsverbot für touristische Zwecke; Existenzgefährdung

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 3 B 421/21
    Den von der Antragstellerin ebenfalls geltend gemachten Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Jedenfalls kann der Schutz des Gewerbebetriebs nicht weitergehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 a. a. O. Rn. 37; VGH BW, Beschl. v. 22. März 2021 - 1 S 649/21, juris Rn. 131 m. w. N.).

    Denn Konsequenz hieraus wäre, dass zu den vermeintlichen oder tatsächlichen Nachteilen dieser Verzögerungen auch noch diejenigen hinzuträten, welche die Aufhebung der Maßnahmen für eine unbestimmte Vielzahl von Personen auslösen würde, was mit der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leib und Leben in keiner Weise vereinbar wäre (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 14).

    Schließlich verletzen unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Bundesländer zueinander sowie im Verhältnis zu anderen Ländern den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- und Verordnungsgebers gebietet (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2020 - 3 B 353/20 -, n. v. Rn. 26; Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 79; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 109/20 - , juris Rn. 42 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 14.04.2021 - 3 B 21/21

    Ferienwohnung; Corona; Beherbergungsverbot; Test

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.12.2021 - 3 B 421/21
    Auch das angegriffene Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken ist eine Maßnahme, mit der Kontakte reduziert werden; insofern trägt sie zur Eindämmung des Pandemiegeschehens bei (zur Eignung solcher Maßnahmen in Bezug auf Ferienwohnungen bereits grundlegend: SächsOVG, Beschl. vom 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 41).

    Den von der Antragstellerin ebenfalls geltend gemachten Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, und Beschl. v. 20. Mai - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33; auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Zu dieser Frage hat der Senat in seinem Beschluss vom 14. April 2021 (a. a. O. Rn. 47) Folgendes ausgeführt, woran er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin festhält:.

  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 137-IV-21

    Nutzung aller bestehenden Möglichkeiten vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat bisher nicht abschließend über die von den Beschwerdeführern angegriffene Rechtsverordnung und die von ihnen aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden, sondern lediglich zu verschiedenen Normen der Rechtsverordnung und zu einzelnen Rechtsfragen im Rahmen mehrerer Eilverfahren entschieden (SächsOVG, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 3 B 454/21; Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 B 451/21; Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 3 B 450/21; Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 - 3 B 436/21 und 3 B 435/21; Beschluss vom 10. Dezember - 3 B 421/21; Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 - 3 B 428/21 und 3 B 420/21; Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 3 B 417/21; Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 3 B 423/21; Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 3 B 419/21).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche

    Es kann offenbleiben, ob auf der Grundlage der Generalklausel getroffene vorübergehende Betriebsschließungen einen Eingriff in das grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht darstellen (dies ablehnend SächsOVG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 3 B 421/21 - juris Rn. 65 m.w.N.; HmbOVG, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 - juris Rn. 13 ff.; OVG Brem, Beschluss vom 15. April 2021 - 1 B 127/21 - juris Rn. 59).
  • OVG Sachsen, 22.12.2021 - 3 B 450/21

    Corona, ; Feuerwerk; Abbrennen; Richtlinie

    Diese Grundannahme ist ausweislich des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hinreichend empirisch belegt und jedenfalls auch dann vertretbar, wenn es im wissenschaftlichen Diskurs auch abweichende Auffassungen gibt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2021 - 3 B 421/21 -, juris Rn. 56 m. w. N.; Beschl. v. 30. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 17).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 72/20

    Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der

    Es kann offenbleiben, ob auf der Grundlage der Generalklausel getroffene vorübergehende Betriebsschließungen einen Eingriff in das grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht darstellen (dies ablehnend SächsOVG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 3 B 421/21 - juris Rn. 65 m.w.N.; HmbOVG, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 - juris Rn. 13 ff.; OVG Brem, Beschluss vom 15. April 2021 - 1 B 127/21 - juris Rn. 59).
  • VG Lüneburg, 17.02.2022 - 3 B 7/22

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Covid-19; Covid-19-Pandemie; Einseitige

    Darüber hinaus stellt ein negativer Test immer nur eine Momentaufnahme dar (Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.12.2021 - 3 B 421/21 -, juris Rn. 62).
  • VerfGH Sachsen, 16.12.2021 - 131-IV-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SächsCoronaNotVO vom 19.

    Auch das angegriffene Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken ist eine Maßnahme, mit der Kontakte reduziert werden (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 3 B 421/21 - juris Rn. 55 ff.; Beschluss vom 14. April 2021 - 3 B 21/21 - juris Rn. 41 ff.).
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